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Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung

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Mit seinen Urteilen vom 19. Mai 2021 (Aktenzeichen X R 20/19 und X R 33/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) umfassend zur Thematik der sogenannten „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung entschieden. In diesen Entscheidungen war der BFH - unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2002 (Aktenzeichen 2 BvL 17/99) - davon ausgegangen, dass eine „doppelte Besteuerung“ in jedem Einzelfall und „auf den Euro genau“ zu vermeiden sei. Mit Beschlüssen jeweils vom 7. November 2023 hat das BVerfG die gegen diese BFH-Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (Aktenzeichen 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Das BVerfG hat dabei ausdrücklich ausgeführt, dass die vom BFH vertretene Sichtweise eines einzelfallbezogenen Verbots „doppelter Besteuerung“ jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die vom BFH angeführte Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass „in jedem Fall“ eine „doppelte Besteuerung zu vermeiden sei, lässt sich vielmehr so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle „doppelte Besteuerung“ von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall. 

Nach der Veröffentlichung der Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG hat das Bundesministerium der Finanzen zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten (Externe wissenschaftliche Gutachten im Nachgang zweier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2023) eingeholt. Diese haben aufgezeigt, dass das geltende Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erfüllt.

Nach alledem haben Bund und Länder beschlossen, die durch BMF-Schreiben vom 30. August 2021 (BStBl. I 2021, 1042) getroffene Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten und sonstigen Leistungen aus der Basisversorgung i. S. d. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchtstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse und aus Basisrentenverträgen [„Rürup“-Renten]) aufzuheben. Der bisherige Vorläufigkeitsvermerk ist in zukünftig ergehenden Einkommensteuerbescheiden daher nicht mehr enthalten.

Ein gesondertes BMF-Schreiben erläutert die Aufhebung der Anweisung zur vorläufigen Festsetzung und trifft Regelungen zu weiteren verfahrensrechtlichen Fragen.

Die Verwaltungsanweisungen können von allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern hier abgerufen werden.

Seniorenpaar sitzt auf dem Sofa und hält ein Tablet in Händen